ALGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
VELTKAMP BV®
Begriffe
Artikel 1
1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter:
- Auftragnehmer: Veltkamp B.V.,
- Auftraggeber: die natürliche oder die Rechtsperson, die sich im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten, dem Auftragen von Dienstleistungen und/oder dem Annehmen (lassen) gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet hat oder mit dem Ziel mit dem Auftragnehmer in Verhandlung steht,
- Produkte: alle Dinge, die Thema eines Vertrages sind wie auch die Resultate von Dienstleistungen vom Auftragnehmer wie das Annehmen von Arbeit, Montage, Installation, Beratung, etcetera.
Anwendbarkeit
Artikel 2
1. Diese Bedingungen sind auf alle Angebote vom Auftragnehmer, auf alle Aufträge an den Auftragnehmer und auf alle Verträge, die mit dem Aufragnehmer geschlossen werden, anzuwenden. Dies umfasst auch jeden Folgeauftrag oder weiteren Vertrag.
2. Wenn und soweit in irgendeinem Vertrag bzw. in diesen Bedingungen ein Begriff oder Ausdruck einer näheren Erklärung bedarf, wird die Erklärung wie in den Incoterms in der zuletzt erschienen Ausgabe aufgeführt verbindlich sein.
3. Jeder Verweis nach eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber in jedem Stadium des Zustandekommens des Vertrages wird vom Auftragnehmer ausdrücklich abgelehnt.
4. Soweit sie sich im Widerspruch mit schriftlichen Einkaufs – Ausschreibungs oder anderen Bedingungen vom Auftraggeber befinden, haben unsere Bedingungen Vorrang vorbehaltlich wenn und soweit die Bedingungen vom Auftraggeber von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.
5. Von den Bestimmungen in diesen Bedingungen kann nur durch ein Schriftstück abgewichen werden; dieses Schriftstück muss von demjenigen, der laut Angabe des Auftragnehmers im Handelsregister dazu befugt ist, unterzeichnet sein.
Artikel 3
1. Wenn vom Auftraggeber bzw. irgendeiner Interessenorganisation die richterliche Überprüfung dieser Bedingungen verlangt wird, enthebt dies den Auftraggeber von keiner einzigen Verpflichtung aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag noch gibt es ihm irgendein Recht, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzuschieben.
Zustandekommen von Verträgen
Artikel 4
1. Alle Angebote oder Preisangaben sind unverbindlich, außer wenn es anders schriftlich angegeben worden ist. Jedes Angebot und/oder Preisangabe beruht auf der Unterstellung, dass der Auftrag unter normalen Umständen und während der regulären Arbeitszeit ausgeführt werden kann.
2. Ein Vertrag kommt ausschließlich dann zustande, wenn und soweit ein Auftrag vom Auftraggeber schriftlich vom Auftragnehmer angenommen oder ein Auftrag vom Auftragnehmer ausgeführt wird. Als Datum des Zustandekommens des Vertrages gilt der Tag der Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer bzw. der erste Tag der tatsächlichen Ausführung des Auftrages.
3. Im Falle der schriftlichen Annahme durch den Auftragnehmer ist dieser nicht zu mehr verpflichtet als zu dem, was schriftlich akzeptiert worden ist. Der Auftraggeber wird als an seinen Auftrag gebunden angesehen, solange der Auftrag von Auftragnehmer nicht verweigert worden ist.
Artikel 5
1. Wenn auf Bitten des Auftraggebers vom Auftragnehmer irgendeine Leistung erbracht wird, bevor ein Vertrag zustande gekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, dafür entsprechend den zu diesem Zeitpunkt hantierten Tarifen Bezahlung zu verlangen, außer wenn es anders ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
Artikel 6
1. Ergänzende oder abweichende Bestimmungen in dem Auftrag in Bezug auf das Angebot oder die Preisangabe sind für den Auftragnehmer immer nur dann verbindlich, wenn und soweit diese Bestimmungen ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer akzeptiert worden sind.
Artikel 7
1. Alle vom Auftragnehmer gemachte Angaben von Zahlen, Massen, Gewichten und/oder anderen Bezeichnungen von Produkten sind sorgfältig erfolgt, aber der Auftragnehmer kann sich nicht dafür verbürgen, dass sich keine Abweichungen ergeben werden. Vorgelegte oder ausgegebene Muster, Zeichnungen oder Modelle u.ä. sind nur Andeutungen von den betreffenden Produkten.
Artikel 8
1. Unter Berücksichtigung der Bestimmung aus Artikel 7 sind alle vom Auftragnehmer erteilten Ratschläge, Berechnungen, Mitteilungen und Abgaben über Kapazitäten, Resultate und/oder den zu erwartenden Leistungen der vom Auftragnehmer zu liefernden Produkte oder zu verrichtenden Tätigkeiten nur dann verbindlich, wenn und soweit solche Daten in der schriftlichen Auftragbestätigung vom Auftragnehmer aufgenommen sind bzw. ein Teil von einem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gesondert geschlossenen schriftlichen Vertrag ausmachen.
Preise
Artikel 9
1. Außer wenn ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart worden ist, gelten die Preise des Auftragnehmers ab Fabrik, exklusiv u.a. Transport und/oder Versand, Verpackung, Versicherung und eventuell von der Behörde zu erhebenden Rechte oder Steuern bzw. andere Erhebungen wie auch aller Kosten der im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Gegenstände.
Artikel 10
1. Wenn nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrages entsprechend Artikel 4 die Preise von Materialien, Hilfsmitteln, Ersatzteilen, Grundstoffen, Löhnen und Gehältern, sozialen Lasten und Behördenlasten erhöht worden sind, bevor der Auftrag vollständig ausgeführt worden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Preise dementsprechend herauf zu setzen.
2. Wenn ein Vertrag durch Umstände, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers entstammen müssen, nicht oder nicht vollständig zu dem vereinbarten Datum erfüllt wird, ist der Auftragnehmer befugt, mittlerweile aufgetretene Preis – oder Tarifänderungen an den Auftraggeber durch zu berechnen, und zwar für den dann noch übrig bleibenden Teil.
Artikel 11
1. Der Auftragnehmer ist befugt, Mehrarbeit gesondert in Rechnung zu bringen, und zwar auch dann, wenn die Mehrarbeit nicht schriftlich in Auftrag gegeben und/oder deren Preise zuvor nicht vereinbart worden sind.
Mit Bezug auf die Berechnung des Preises für die Mehrarbeit sind die Bestimmungen aus den vorangegangenen Artikeln dieses Kapitels vereinbarungsgemäß anwendbar.
Artikel 12
1. Wenn die Montage oder die Installation der gelieferten Produkte ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung aufgenommen worden ist, und deshalb ein Teil des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages ist, ist der in den Artikeln dieses Kapitels umschriebene Preis inkl. Montage oder Installation und der betriebsfertigen Auslieferung der Produkte an dem in dem Vertrag genannten Ort berechnet.
Artikel 13
1. Die gesondert in diesem Kapitel im Hinblick auf Montage und Installation aufgenommenen Kosten und finanziellen Konsequenzen der dort beschriebenen Verpflichtungen des Auftraggebers sind nicht im Pries inbegriffen, außer wenn und soweit dies ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung aufgenommen worden ist.
Verpackung
Artikel 14
1. Außer wenn etwas anders ausdrücklich schriftlich vereinbar wurde, werden alle Produkte – wenn notwendig und ausschließlich nach Beurteilung des Auftragnehmers – so verpackt werden, wie die Produkte üblicherweise vom Auftragnehmer unter Berücksichtung der Bestimmung aus Artikel 8 gehandelt werden.
2. Außer wenn etwas anderes ausdrücklich schriftlich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden ist , nimmt der Auftragnehmer die Verpackung nicht zurück.
Eigentumsvorbehalt auf intellektuelles Eigentum von Bescheiden, Hilfsmitteln und Ratschlägen
Artikel 15
1. Vom Auftragnehmer aufgestellte, gefertigte und/oder zur Verfügung gestellte Kostenvoranschläge, Pläne, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Masse und Gewichtsangaben oder andere bei Angeboten oder Lieferungen gehörende Bescheide wie auch Hilfsmittel wie Modelle, Schablonen, Stempel, Matrizen und Geräte bleiben - auch wenn die Fabrikationskosten beim Auftraggeber in Rechnung gebracht und bezahlt worden sind – für immer im Eigentum des Auftragnehmers und müssen auf eine erste Bitte hin zurückgegeben werden.
2. Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers verbürgt sich der Auftraggeber dafür, dass die im vorherigen Absatz beschriebenen Bescheide, Hilfsmittel und vom Auftragnehmer erteilte Information nicht kopiert oder nachgemacht werden bzw. Dritten, auch nicht zur Wiederverwendung, zur Einsicht übergeben oder überhaupt ausgehändigt werden.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber zu verlangen, an der Unterzeichung einer vom Auftragnehmer vorgelegten Geheimhaltungserklärung mitzuarbeiten.
Montage und/oder Installation
Artikel 16
1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass rechtzeitig und auf die richtige Weise für die notwendigen Einrichtungen, Versorgungsmassnahmen und Bedingungen für die vom Auftragnehmer auszuführenden Montage- bzw. Installationstätigkeiten gesorgt wird. Diese Versorgungsmassnahmen und andere in diesem Zusammenhang auszuführenden Aktivitäten gehen immer zu Lasten des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber sorgt u.a. für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko dafür, dass es den Monteuren vom Auftragnehmer ermöglicht wird, die Tätigkeiten auszuführen. Unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsvorschriften und anderen Vorsorgemassnahmen stellt der Auftraggeber die nötigen Hilfsmittel und bietet Beistand, sei es persönlich, sei es, indem er Hilfsarbeitskräfte zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass es für die Mitarbeiter des Auftragnehmers geeignete Unterbringungsmöglichkeiten und andere persönliche Einrichtungen gibt.
Artikel 17
1. Reisekosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gebracht. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, um in Abweichung zu der Bestimmung aus Artikel 11 extra Lohnkosten gesondert in Rechnung zu bringen, wenn sich nach dem Urteil des Auftragnehmers in Abweichung der Unterstellung aus Artikel 4 Absatz 1 die Notwendigkeit ergibt, die Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitsstunden und/oder unter besonderen Umständen auszuführen.
Artikel 18
1. Die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel in Bezug auf die Lieferzeit sind auch auf die vereinbarte Montage- bzw. Lieferzeit anzuwenden. Nicht mehr zu der vereinbarten Montage bzw. Installation werden die Einarbeitungszeit der vom Auftragnehmer montierten Maschinerien, Installationen und ähnliches gerechnet.
Artikel 19
1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus diesem Kapitel gilt mit Hinblick auf Preis, Ablieferung, Risiko und Garantie bzgl. der Montage bzw. Installation dasjenige, was in den betreffenden Artikeln dieser Bedingungen aufgenommen ist.
Lieferzeit
Artikel 20
1. Die Lieferzeit einschließlich der Frist für die vom Auftragnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten beginnt an dem Tag zu laufen, der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben ist.
2. Wenn vor der Ausführung des Auftrages bestimmte Daten, Zeichnungen etc. notwendig sind bzw. bestimmte Formalitäten vorausgesetzt werden, beginnt die Lieferzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zu dem Moment, wenn alle Daten, Zeichnungen etc. im Besitz vom Auftragnehmer bzw. alle vorausgesetzten Formalitäten erfüllt sind.
3. Wenn vom Auftragnehmer eine erste Bezahlung bei der Bestellung verlangt wird, fängt die Lieferzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt als in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben oder beim Empfang der o.g. Bescheide an, und zwar zu dem Moment, wenn die Bezahlung empfangen wird.
Artikel 21
1. Vom Auftragnehmer aufgegebene Lieferzeiten sind nicht endgültig und immer unverbindlich. Allein das Verstreichen führt noch nicht zum Verzug. Der Auftragnehmer wird alles, was redlicherweise zu den Möglichkeiten gehört, unternehmen, um die aufgegebenen Lieferzeiten zu genau wie möglich einzuhalten. Außer Absicht oder Vorsatz gibt eine Überschreitung der Lieferzeit dem Auftraggeber kein Recht auf Schadensersatz oder auf Verweigerung des Produkts oder der ganzen oder teilweisen Auflösung des Vertrages.
Höhere Gewalt
Artikel 22
1. Unter Höherer Gewalt wird jeder vom Willen des Auftraggebers unabhängiger Umstand verstanden, wodurch die Erfüllung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise verhindert wird oder wodurch die Erfüllung redlicherweise nicht vom Auftragnehmer verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob die Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses vorhersehbar waren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Zustand Höherer Gewalt informieren.
2. In jedem Falle entbinden alle Situationen Höherer Gewalt wie Krieg, die Gefahr eines Krieges, Bürgerkrieg, Aufruhr, Geißelung, Misshandlung, Brand, Wasserschaden und Überströmung, Arbeitsstreik, Betriebsbesetzung, Ausschluss, Mangel an Arbeitskräften oder Grundstoffen, Defekt an Maschinerien bzw. Installationen, Störungen in der Energieversorgung, alles sowohl im Betrieb vom Auftragnehmer wie bei Dritten, von dem der Auftragnehmer die benötigten Materialen oder Grundstoffen ganz oder teilweise beziehen muss wie auch bei der Lagerung oder während des Transports, mehr oder weniger in eigener Regie, und weiter alle übrigen Ursachen, die ohne die Schuld oder das Zutuns des Auftragnehmers entstehen, den Auftragnehmer von jeglichen Verpflichtung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einschließlich der Einhaltung der Lieferzeit, solange die betreffende Behinderung bestehen bleibt. Ansprüche auf Schadensersatz wegen teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung sind in o.g. Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer hat im Falle Höherer Gewalt das Recht, um nach Rücksprache mit dem Auftraggeber den Vertrag so zu ändern, dass die Erfüllung des Auftrags für den Auftragnehmer weiterhin möglich ist.
4. Wenn der Zustand der Höheren Gewalt sechs Monate gedauert hat oder wenn feststeht, dass dieser länger als sechs Monate dauern wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise aufzulösen, dies mit der Verpflichtung des Auftraggebers, bereits gelieferte Produkte und/oder Dienstleistungen dem Auftragnehmer zu vergüten. Dem Auftraggeber steht dann kein Recht auf irgendeinen Schadensersatz zu.
Ablieferung
Artikel 23
1. Der Lieferort ist die Fabrik des Auftragnehmers, auch wenn freier Versand und/oder Transport vereinbart worden ist.
2. Nachdem die betreffenden Produkte die Fabrik verlassen haben oder wenn dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die Produkte zur Versendung bereitstehen, gelten sie als abgeliefert, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen dieser Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt und evtl. Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfüllung von Montage- und Installationsverpflichtungen.
3. Sollte die Lieferung in Teilen stattfinden, gelten die gesonderten Parteien selbständig als geliefert.
Risiko
Artikel 24
1. Das Risiko geht zum Zeitpunkt der Lieferung im Sinne von Artikel 23 auf den Auftraggeber über. Auch bei einem Schaden an den Produkten durch Zerstörung der Verpackung ist die Bestimmung im vorherigen Satz unvermindert von Kraft.
Artikel 25
1. Wenn die Produkte vom Auftraggeber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungemäss abgenommen werden und dem nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Versendung einer diesbezüglichen schriftlichen Mahnung nachgekommen wird, befindet sich der Auftraggeber in Verzug. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die Produkte zu Lasten des Auftraggebers einzulagern oder diese an Dritte zu verkaufen. Der Auftraggeber bleibt den Kaufpreis zuzüglich Zinsen und aller Kosten schuldig, allerdings in vorkommenden Fällen vermindert um den Nettoertrag des Verkaufs an die dritte Partei.
Artikel 26
1. Außer wenn es anders schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist, findet die Versendung und/oder der Transport der Produkte, wenn hierfür der Auftragnehmer sorgt, zu Lasten des Auftraggebers statt und werden die Produkte nicht vom Auftragnehmer gegen das Transportrisiko versichert. Selbst wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Transportunternehmer eine Erklärung abgegeben hat, dass aller Schaden während des Transports zu Lasten des Auftragnehmers geht, geht das Transportrisiko trotzdem noch zu Lasten des Auftraggebers und ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Schritte zu unternehmen, um einen Schaden ersetzt zu verlangen. Auf Wunsch überträgt der Auftragnehmer die Rechte gegenüber dem Transportunternehmer an den Auftraggeber.
Artikel 27
1. Vorbehaltlich des Falles, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, verbleiben Produkte, die bei dem Auftragnehmer zur Bearbeitung, Reparatur oder Inspektion abgegeben worden sind, beim Auftragnehmer; das Risiko trägt jedoch der Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber abgegebenen Produkte mit der notwendigen Sorgfalt zu bewahren und zu behandeln.
Eigentumsvorbehalt
Artikel 28
1. Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser alle Verpflichtungen, welche sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus irgendeinem anderen damit zusammenhängenden Vertrag ergeben, erfüllt hat. Unter Verpflichtungen werden außer Bezahlung des Kaufpreises u.a. im Hinblick auf die Produkte verrichteten oder noch zu verrichtenden Tätigkeiten verstanden wie auch alle aufgrund des Vertrages geschuldeten Zuschläge, Zinsen, Steuern und Kosten u.ä..
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vor diesem Zeitpunkt die Produkte zu veräußern, zu beleihen, zu verpfänden oder mit einer Hypothek zu belasten bzw. auf irgendeine andere Weise an Dritte zu übertragen.
3. Der Auftraggeber wird es dem Auftragnehmer unverzüglich ermöglichen, die gelieferten Produkte, ohne nähere in Verzugsetzung oder richterliche Entscheidung zurückzunehmen.
4. Unvermindert übriger Rechte wird der Auftragnehmer bereits jetzt unwiderruflich vom Auftraggeber ermächtigt, um, wenn dieser seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ohne irgendeine in Verzugsetzung oder richterliche Entscheidung, die vom Auftragnehmer gelieferten und an beweglichen oder unbeweglichen Sachen befestigten Produkte auf eine erstes Verlangen zu demontieren und an sich zu nehmen.
Artikel 29
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte (mögliche) Rechte an den Produkten geltend machen können, die mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind.
2. In dem Falle, wenn der Auftraggeber offenkundig diese Verpflichtungen nicht erfüllt hat, schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des unbezahlten Teils der Forderungen, worauf sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, unvermindert der dem Auftragnehmer zukommenden Rechte in Bezug auf diese Forderungen.
Artikel 30
1. Jede Bezahlung, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber empfängt, wird zuerst zur Erfüllung der Forderungen gereichen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber darauf hat, was nicht mit einem Eigentumsvorbehalt im Sinne von Artikel 28 (mehr) belastet ist.
Kreditbeschränkungszuschlag
Artikel 31
1. Der Rechnungsbetrag kann vom Auftragnehmer um einen gesondert auf der Rechnung angegebenen Kreditbeschränkungszuschlag erhöht werden. Bei Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum braucht der Kreditbeschränkungszuschlag nicht bezahlt zu werden.
Bezahlung
Artikel 32
1. Außer wenn etwas anders ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, ist die Bezahlung des Kaufpreises und/oder der vereinbarte Preis für die vom Auftragnehmer auszuführenden bzw. ausgeführten Tätigkeiten nach Wahl des Auftragnehmers bar bei Lieferung oder aber innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung gemäß der Bestimmung aus Artikel 23 geschuldet.
2. Alle Bezahlungen erfolgen ohne jeglichen Abzug oder Verrechnung.
3. Wenn der Auftraggeber meint, in Bezug auf die Lieferung oder Ausführung des Auftrags noch irgendwelche Ansprüche geltend machen zu können, enthebt dies den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung in vereinbarter Weise und ist der Auftraggeber nicht zum Aufschub seiner Zahlungsverpflichtung berechtigt.
4. Transaktionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 33
1. Wenn Ratenzahlung vereinbart worden ist, findet diese – vorbehaltlich anders lautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien - wie folgt statt:
- 50% zzgl. des Gesamtbetrages der über diesen Auftrag zu zahlenden Mehrwertsteuer;
- 50% wenn die Produkte zur Versendung bereitgestellt werden
oder bei Abschluss der vom Auftragnehmer verrichteten Tätigkeiten oder beim Einverständnis des Auftraggebers zu den vom Auftragnehmer gelieferten ersten Produktmustern.
Artikel 34
1. Mehrarbeit muss bezahlt werden, sobald diese vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gebracht worden ist.
Artikel 35
1. Der Auftragnehmer ist in dem Moment, wenn begründete Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bestehen und bevor (weitere) Leistungen erbracht werden, berechtigt, die gesamte oder teilweise Vorausbezahlung des Kaufpreises zu verlangen, oder der Auftraggeber muss taugliche Sicherheiten wie eine Bankgarantie oder eine stille Verpfändung der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte stellen.
2. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, um ausschließlich per Nachnahme zu versenden.
Artikel 36
1. In dem Fall, dass mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist, dass Bezahlung per Bank stattfinden wird oder wenn Sicherheiten durch einen Dokumentenkredit oder eine Bankgarantie gestellt werden, steht der Auftraggeber dafür ein, dass dies immer durch eine erstklassige Bank geschehen wird. Wenn der Auftragnehmer redlicherweise an dieser genannten Qualifikation zweifeln kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, um die vorgeschlagene Bank abzulehnen und eine andere Bank anzuweisen.
Artikel 37
1. Der Auftraggeber befindet sich mit der Bezahlung in Verzug, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Mahnung die Bezahlung erfolgt ist.
2. Sobald der Auftraggeber sich gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug befindet, werden alle Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber insgesamt und sofort fällig, unbeschadet übriger dem Auftragnehmer zukommenden Rechte.
3. Der Auftraggeber schuldet ab dem Tag, dass der Verzug beginnt, Zinsen entsprechend des dann in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatzes zzgl. eines Zuschlags von 2 %. Nach Ablauf eines jeden Jahres wird der Betrag, aus dem die Zinsen berechnet werden, mit den aus dem Jahr geschuldeten Zinsen erhöht.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu vergüten, die der Auftragnehmer gemacht hat, um Bezahlung zu erhalten, diese Kosten werden minimal 15% des offenstehenden geschuldeten Betrages und zu allen Zeiten minimal € 250,- exklusiv Mehrwertsteuer betragen.
Artikel 38
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Gegenstände des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag zur Verfügung gestellt worden sind, bei sich zu behalten und die Rückgabe davon aufzuschieben, bis der Auftraggeber alle seine Bezahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Auflösung
Artikel 39
1. Wenn der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, die sich ihm gegenüber aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ergeben kann, befindet sich der Auftraggeber in Verzug und ist der Auftragnehmer durch eine schriftliche Bekanntgabe berechtigt:
- die Ausführung des Vertrages und die direkt damit zusammenhängenden Verträge aufzuschieben, bis in Bezug auf die Bezahlung ausreichend Sicherheiten beigebracht worden sind;
und/oder
- den Vertrag und die direkt damit zusammenhängenden Verträge ganz oder teilweise aufzulösen;
unbeschadet übriger dem Auftragnehmer zukommenden Rechte und ohne dass der Auftragnehmer zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist.
Artikel 40
1. Im Falle der Insolvenz, des Zahlungsaufschubs, der Stilllegung oder der Liquidation des Betriebes des Auftraggebers sind von rechts wegen alle Verträge mit dem Auftraggeber aufzulösen, es sei denn, der Auftragnehmer teilt innerhalb einer redlichen Frist dem Auftraggeber mit, das er die Erfüllung (eines Teils ) des(r) betreffenden Vertrages (Verträge) wünscht, in wessen Fall der Auftragnehmer ohne in Verzugsetzung berechtigt ist:
- die Ausführung des betreffenden Vertrages aufzuschieben bis in Bezug auf die Bezahlung ausreichend Sicherheiten beigebracht worden sind
und/oder
- alle eventuellen Bezahlungsverpflichtungen in Bezug gegenüber dem Auftraggeber aus welchem Grunde auch immer aufzuschieben;
unbeschadet der übrigen dem Auftragnehmer zukommenden Rechte und ohne dass der Auftragnehmer zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist.
2. Für den Fall, dass sich ein Ereignis im Sinne des vorangegangenen Absatz dieses Artikels ergibt, sind alle Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber insgesamt und sofort fällig, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die betreffenden Produkte zurück zu nehmen. Dann ist der Auftragnehmer berechtigt, das Gelände und die Gebäude des Auftraggebers zu betreten, um die Produkte in Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um es dem Auftragnehmer zu ermöglichen, seine Rechte zu realisieren.
Annullieren
Artikel 41
1. Wenn der Auftraggeber wünscht, einen dem Auftragnehmer erteilten Auftrag zu annullieren und der Auftragnehmer sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet – vorbehaltlich anderslautende schriftliche Vereinbarung - die vom Auftragnehmer mehr oder weniger rechtzeitig eingekauften Materialien und Grundstoffe, mehr oder weniger bearbeitet oder verarbeitet, zu dem vom Auftragnehmer bezahlten Preis, inklusiv Löhne, vom Auftragnehmer zu übernehmen und den Auftragnehmer u.a. wegen entgangenen Gewinns gegen Bezahlung von 15% des vereinbarten Preises schadlos zu stellen, unbeschadet weiterer dem Auftragnehmer zukommenden Rechte.
2. Wenn der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag mit einer Bank oder einem Dritten einen Valutavertrag geschlossen hat, ist der Auftraggeber außerdem verpflichtet, dem Auftragnehmer die sich aus der Annullierung ergebenden Valutaverluste zu vergüten.
Artikel 42
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu allen Zeiten von Forderungen Dritter als Folge der Annullierung des Auftrags frei zu stellen.
Inspektion und Reklame
Artikel 43
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte sofort nach der Ankunft am Zielort oder nach Abschluss der vom Auftragnehmer ausgeführten Tätigkeiten oder – wenn das früher ist – nach Empfang durch den Auftraggeber selbst oder von einem in dessen Auftrag handelnden Dritten sehr genau zu untersuchen (zu lassen).
Artikel 44
1. Eventuelle Reklamationen über Mängel an den Produkten, die auf Material – oder Fabrikationsfehlern beruhen wie auch Unterschiede bei der Menge, dem Gewicht, der Zusammenstellung, der Qualität zwischen den gelieferten Produkten und der dafür auf der Auftragsbestätigung und/oder den Rechnungen gegebenen Beschreibung, müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft der Produkte bzw. der Beendigung dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden, unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 3 dieses Artikels.
2. Wenn eine Erprobung oder ein Test in der Fabrik des Auftragnehmers stattgefunden hat, muss die Reklamation während dieser Erprobung oder des Tests schriftlich festgelegt werden.
3. Mängel, die redlicherweise nicht innerhalb der hier gestellten Frist festgestellt werden können, müssen unverzüglich nach deren Feststellung, jedoch spätestens innerhalb der geltenden Garantiefrist dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden.
4. Reklamationen in Bezug auf Rechnungen können nur schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnungen geltend gemacht werden, wobei das Datum des Empfangs bestimmt wird auf den Tag nach dem Rechnungsdatum der betreffenden Rechnung.
5. Geringe Abweichungen mit den üblichen Toleranzspielräumen können für den Auftraggeber keinen Grund für eine Reklamation, für Schadensersatz oder die Annullierung des Auftrages sein.
6. Wenn nicht innerhalb der in diesem Artikel gestellten Frist reklamiert wird, verliert der Auftraggeber jeden Anspruch im Hinblick auf die Mängel.
Artikel 45
1. Nach der Entdeckung irgendeines Mangels ist der Auftraggeber verpflichtet, um die Benutzung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Installation der betreffenden Produkte unverzüglich einzustellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer für die Untersuchung der Reklamation die gewünschte Mitarbeit zu gewähren, u.a. dadurch, dass er es dem Auftragnehmer ermöglicht, vor Ort eine Untersuchung nach den Umständen der Bearbeitung, Verarbeitung Installation und/oder Benutzung durchzuführen (durchführen zu lassen).
2. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Reklamation über die Produkte, bzgl. dessen der Auftragnehmer keine Kontrolle über die Reklamation durchführen kann. Es steht dem Auftraggeber nicht frei, die Produkte zurück zu schicken, bevor der Auftragnehmer sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat.
Garantie
Artikel 46
1. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für sechs Monate nach der Lieferung im Sinne von Artikel 23 Garantie für Material- und Fabrikationsfehler.
2. Die Garantie beinhaltet, dass der Auftragnehmer auf eigene Rechnung die Fehler in der Montage behebt oder das Gelieferte ganz oder teilweise zurücknimmt und durch eine neue Lieferung ersetzt, dies nach ausschließlicher Beurteilung durch den Auftragnehmer. Wenn zur Erfüllung der Garantieverpflichtung (Teile von ) gelieferte (n) Produkte(n) ersetzt werden, werden die ersetzten (Teile von) Produkte(n) Eigentum des Auftragnehmers.
3. Alle Kosten, die über die o. g. Verpflichtungen hinausgehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, wie u.a. Transportkosten, Reisekosten und die Kosten der Demontage und Montage. Wenn wir zur Ausführung unserer Garantieverpflichtungen Reparaturtätigkeiten an gelieferten Produkten verrichten, verbleibt das Risiko der betreffenden Produkte vollständig beim Auftraggeber.
Artikel 47
1. Die Garantie gilt nicht:
- wenn die Fehler eine Folge unsachgemässen Gebrauchs oder anderer Ursachen wie Untauglichkeit des Materials oder der Fabrikation sind;
- wenn der Auftragnehmer in Übereinstimmung mit dem Auftrag gebrauchtes Material oder gebrauchte Waren liefert;
- wenn die Ursache der Fehler nicht deutlich angegeben werden kann;
- wenn nicht alle für die Benutzung der Produkte gegebenen Instruktionen und andere spezifisch geltenden Garantievorschriften exakt und vollständig befolgt worden sind:
2. Die Garantie verfällt, wenn:
- es Fehler betrifft, welche ganz oder teilweise eine Folge von behördlichen Vorschriften mit Bezug auf die Qualität oder die Art der benutzten Materialien oder die Fabrikation sind;
- der Auftraggeber auf eigene Initiative während der Garantiefrist Änderungen und/oder Reparaturen an den gelieferten Produkten ausführt oder ausführen lässt;
- der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, welche aus diesem oder irgendeinem damit zusammenhängenden Vertrag hervorgeht wie u.a. die in diesen Bedingungen genannten Verpflichtungen zur Untersuchung und zur Reklamation.
Artikel 48
1. Wenn Produkte zur Bearbeitung, Reparatur u.ä. ausgegeben werden, dann wird nur Garantie für die Tauglichkeit der Ausführung der aufgetragenen Bearbeitungen gewährt.
2. Für Teile, die nicht selbst vom Auftragnehmer gefertigt worden sind, wird nicht mehr Garantie gewährt als von den Lieferanten des Auftragnehmers an ihn gegeben wird.
3. Wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, Produkte zu montieren bzw. zu installieren, gilt die Garantieverpflichtung in dem Sinne nur dann, soweit eine untauglichen Montage bzw. Installation vorliegt. In einem solchen Fall beginnt die gewährte Garantie an dem Tag, an welchem die Montage bzw. die Installation nach dem Urteil des Auftragnehmers abgeschlossen ist. In dem Fall endet die Garantiefrist in jedem Fall dann immer neun Monate nach der Lieferung im Sinne von Artikel 23.
Artikel 49
1. Außer wenn etwas anders ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist , ist der Auftragnehmer zur Erfüllung der Garantieverpflichtung ausschließlich innerhalb der Niederlande verpflichtet.
Haftbarkeit
Artikel 50
1. Die Haftbarkeit des Auftragnehmers ist beschränkt auf die Erfüllung der im vorangehenden Kapitel beschriebenen Garantieverpflichtung.
2. Vorbehaltlich Absicht oder Vorsatz und vorbehaltlich der Garantieverpflichtungen ist der Auftragnehmer niemals für irgendeinen Schaden des Auftraggebers haftbar, auch nicht für einen Folgeschaden, immaterieller Schaden, Betriebs – oder Umweltschaden wie auch einen Schaden als Folge der Haftung gegenüber Dritten.
3. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, um die in Artikel 15 angeführten Waren gegen die üblichen Risikos tauglich zu versichern, dazu zählen in jedem Falle Diebstahl, Brand und Bruch wie auch die evtl. Mehrkosten wegen schneller Wiederherstellung bzw. Ersatz.
4. Wenn und soweit der Auftragnehmer trotz der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels in irgendeinem Fall vom zuständigen Richter doch für haftbar gehalten wird, ist unsere Haftbarkeit gegenüber dem Auftraggeber aus welchem Grunde dann auch per Ereignis (wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein Ereignis gilt) in allen Fällen auf die Höhe der betreffenden Vertragssumme exklusiv Mehrwertsteuer beschränkt.
Artikel 51
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Kosten, Schäden und Interessen frei und schadlos zu stellen, welche für den Auftraggeber als direkte Folge von Forderungen Dritter gegen den Auftragnehmer für Vorfälle, ein Handeln oder Unterlassen bei der oder im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags, wofür der Auftragnehmer als Folge dieser Bedingungen gegenüber dem Auftraggeber nicht haftbar ist, entstanden sein können.
Artikel 52
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten von Dritten durch die Benutzung von Daten, welche dem Auftragnehmer durch oder wegen des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erteilt worden sind.
2. Wenn der Auftragnehmer in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen schriftlichen Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung auf technische, Sicherheits -, Qualitäts – und/oder andere Vorschriften verweist, die Bezug auf die Produkte haben, wird vom Auftraggeber erwartet, diese zu kennen, es sei denn, der Auftragnehmer wird schriftlich unverzüglich vom Gegenteil in Kenntnis gesetzt. Dann wird der Auftraggeber näher über die betreffenden Vorschriften informiert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Abnehmer zu allen Zeiten von den vorgenannten Vorschriften schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch Verspätung von Lieferungen verursachte Schäden (Verzugsschäden ).
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Artikel 53
1. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf mit alle mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge unter Ausschluss von evtl. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers anzuwenden.
3. Das niederländische materielle Recht ist auf alle mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge unter Ausschluss von evtl. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers anzuwenden. Die Anwendbarkeit der CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Kauf) ist ausgeschlossen wie auch jede andere internationale Regelung, wobei ein Ausschluss erlaubt ist, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.
Artikel 54
1. Alle Streitigkeiten, welche aus Anlass des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen sollten, werden, soweit nicht anderes gesetzlich vorgeschrieben ist, dem Urteil des zuständigen Gerichts des Ortes, wo der Auftragnehmer niedergelassen ist unterworfen sein , es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.